Rz. 136

Es entspricht dem Grundsatz der Naturalrestitution, dass der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug mietet, mit diesem in etwa die gleiche Strecke zurücklegen darf, für die er ohne den Unfall sein eigenes Fahrzeug in Anspruch genommen hätte.

 

Rz. 137

Die Fälle, in denen ein Geschädigter mit dem Mietfahrzeug zu weite Fahrstrecken zurücklegt, kommen meist nur dann vor, wenn der Geschädigte einen Unfall unmittelbar vor oder während einer Urlaubsreise oder einer Auslandsfahrt erleidet. Wenn wegen der Kürze der Zeit oder aus anderen Gründen die Beschaffung eines Interimsfahrzeugs nicht zugemutet werden kann, wenn auch kein krasses Missverhältnis zwischen den Mietwagenkosten und dem Wert des beschädigten Fahrzeugs besteht, ist es dem Geschädigten grundsätzlich zuzubilligen, seine Reise planmäßig mit einem Mietfahrzeug durchzuführen.

 

Rz. 138

Ist der Geschädigte ein "Vielfahrer", der täglich zwischen 500 und 1.000 km mit seinem Fahrzeug zurücklegt, kann ihm für eine Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer von zwei bis vier Wochen in der Regel nicht zugemutet werden, ein Interimsfahrzeug zu erwerben.

 

Rz. 139

Wenn aber aufgrund der Fahrleistung des beschädigten Fahrzeugs nachvollzogen werden kann, wie viel der Geschädigte durchschnittlich mit seinem eigenen Fahrzeug fährt, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, weshalb ausgerechnet zur Zeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens eine erhöhte Kilometerleistung angefallen ist.

 

Rz. 140

Zu hohe Fahrleistungen kommen auch dann vor, wenn das eigene – beschädigte – Fahrzeug verschlissen und unzuverlässig ist, sodass die Freude an der Benutzung eines – neuwertigen – Mietwagens zu einem ungewohnten und daher besonders intensiv genutzten Fahrvergnügen führt.

 

Rz. 141

Liegt daher die mit dem Mietfahrzeug gefahrene Strecke weit über der durchschnittlichen Fahrleistung mit dem eigenen Fahrzeug, kann von einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB ausgegangen werden.

 

Rz. 142

Es ist dann Aufgabe des Schädigers, die überdurchschnittliche Fahrleistung mit dem Mietwagen darzulegen und zu beweisen, während der Geschädigte die Notwendigkeit dieser Fahrleistung darlegen und beweisen muss, insbesondere unter dem Aspekt, dass auch mit dem eigenen Fahrzeug diese Fahrleistung ebenfalls erfolgt wäre.

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