Rz. 210

Ob bei Selbstreparatur Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist, ist in der Rechtsprechung weiterhin sehr streitig.

Überwiegend wird bei Selbstreparatur der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bejaht.[243]

 

Rz. 211

Das OLG Düsseldorf[244] geht davon aus, dass der hypothetische Nutzungswille des Geschädigten grundsätzlich zu vermuten ist, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf. Die Entschädigungsdauer sei allerdings auf die notwendige Ausfallzeit beschränkt, sodass Verzögerungen, die durch eine Reparatur in Eigenregie entstehen, zu Lasten des Geschädigten gehen.[245]

 

Rz. 212

Mietwagen sind in der Regel neuwertig, sodass ihr Nutzungswert oft höher ist als der eines älteren unzuverlässigeren Fahrzeugs, selbst wenn dieses einige Klassen höher einzustufen ist.

 

Rz. 213

Bei älteren Fahrzeugen ist daher nicht die volle Nutzungspauschale zu erstatten, die sich an neuwertigen Fahrzeugen orientiert, sondern ein Mittelwert zwischen den Vorhaltekosten und dieser vollen Pauschale;[246] bei einem neun Jahre alten Fahrzeug ist die volle Nutzungspauschale zu ersetzen.[247]

 

Rz. 214

In der Regel ist dann die Nutzungspauschale aus der nächst niedrigeren Gruppe zu entnehmen.

 

Rz. 215

Wenn die Gebrauchsfähigkeit des beschädigten Fahrzeugs bereits erheblich gemindert war, kann der Geschädigte nur 50 % der vollen Nutzungspauschale geltend machen.

[243] OLG Düsseldorf, DAR 200, 269; LG Frankfurt/Oder, DAR 2004, 453.
[244] DAR 2006, 269.
[245] OLG Düsseldorf, DAR 2006, 269/270.
[246] BGH, X ZR 49/86, zfs 1988, 134 = DAR 1988, 93; OLG Düsseldorf, zfs 1991, 15.
[247] OLG Hamm, SP 2000, 167.

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