Rz. 5

Bis auf wenige Ausnahmen – so bei Verfahren im unteren Streitwertbereich bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 600,00 EUR gemäß § 495a ZPO (das Amtsgericht kann sein Verfahren hier nach billigem Ermessen bestimmen) – wird das Gericht den Fall mit den Parteien mündlich erörtern. Die Prozessparteien werden fast immer persönlich geladen, § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies dient einem doppelten Zweck: Zum einen kann das Gericht den Parteivortrag so am besten und schnellsten im direkten Gespräch aufklären.[3] Zum anderen soll über einen möglichen Vergleich verhandelt werden, §§ 141 Abs. 3 S. 2, 278 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 6

Eine Vertretung durch eine Person, die den Tatbestand aufklären kann, ist möglich, z.B. durch einen instruierten Mitarbeiter einer Firma.[4] Ein Vertreter sollte eine Originalvollmacht vorlegen können und muss berechtigt sein, ggf. einen (Widerrufs-)Vergleich abzuschließen oder diesen abzulehnen, vgl. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, aber auch andere prozessual gebotene Erklärungen, z.B. ein Anerkenntnis oder eine Erledigungserklärung, abzugeben.

 

Rz. 7

Wurde das persönliche Erscheinen der Parteien vom Gericht angeordnet, muss dem Folge geleistet werden, um das Verhängen eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO zu vermeiden.

[3] Es handelt sich aber nicht um eine Beweisaufnahme im Sinne einer Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO, weil die Erörterung nicht der Klärung des streitigen Sachverhalts dient. Auch hinsichtlich der Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO bestehen wegen der Voraussetzungen erhebliche Unterschiede.
[4] Der Vertreter muss seine Sachkunde nicht unbedingt durch eigene unmittelbare Wahrnehmungen erworben haben. Es genügt, wenn ihn die Partei umfassend informiert hat, so dass sein Kenntnisstand dem der Partei entspricht; Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 141 ZPO Rn 17.

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