Rz. 5
Bis auf wenige Ausnahmen – so bei Verfahren im unteren Streitwertbereich bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 600,00 EUR gemäß § 495a ZPO (das Amtsgericht kann sein Verfahren hier nach billigem Ermessen bestimmen) – wird das Gericht den Fall mit den Parteien mündlich erörtern. Die Prozessparteien werden fast immer persönlich geladen, § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies dient einem doppelten Zweck: Zum einen kann das Gericht den Parteivortrag so am besten und schnellsten im direkten Gespräch aufklären.[3] Zum anderen soll über einen möglichen Vergleich verhandelt werden, §§ 141 Abs. 3 S. 2, 278 Abs. 1 ZPO.
Rz. 6
Eine Vertretung durch eine Person, die den Tatbestand aufklären kann, ist möglich, z.B. durch einen instruierten Mitarbeiter einer Firma.[4] Ein Vertreter sollte eine Originalvollmacht vorlegen können und muss berechtigt sein, ggf. einen (Widerrufs-)Vergleich abzuschließen oder diesen abzulehnen, vgl. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, aber auch andere prozessual gebotene Erklärungen, z.B. ein Anerkenntnis oder eine Erledigungserklärung, abzugeben.
Rz. 7
Wurde das persönliche Erscheinen der Parteien vom Gericht angeordnet, muss dem Folge geleistet werden, um das Verhängen eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO zu vermeiden.
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