Rz. 79

Zunächst gilt der Grundsatz, dass die Partei, die für sich eine günstige Rechtsposition in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Rechtsposition gegeben sind. Zur Darlegungs- und Beweislast sind verschiedene Problemstellungen zu unterscheiden, nämlich die Frage des Eintrittes des Rechtsschutzfalles und ggf. demgegenüber die Möglichkeit eines Risikoausschlusses.

 

Rz. 80

Zu unterscheiden ist hierbei zwischen primären und sekundären Risikobegrenzungen. Der Versicherungsnehmer hat die Darlegungs- und Beweislast zu den primären Risikobegrenzungen, d.h. das Vorliegen des Versicherungsschutzes für das versicherte Risiko hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Demgegenüber trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sekundärer Risikobegrenzungen die Rechtsschutzversicherung. Diese hat das Vorliegen von Risikoausschlüssen zu beweisen.[59]

[59] Vgl. hierzu OLG Saarbrücken VersR 1993, 876 = r+s 1993, 186; OLG Celle r+s 1993, 303; LG Düsseldorf r+s 1993, 306.

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