Rz. 37
Bei einem ärztlichen Kunstfehler ist nach der Kausalereignistheorie auf diesen und nicht auf den daraus resultierenden Körperschaden abzustellen.[23]
Beispiel
Ein Arzt verschreibt einem Patienten Sucht verursachende Medikamente. Es kommt zu Folgen, etwa weiterer Erkrankung.
Bei Verschreibung Sucht verursachender Medikament ist Schadenereignis nach der Kausalereignistheorie die Verschreibung, nicht erst der Beginn der Suchtabhängigkeit.[24]
Rz. 38
Beispiel: Schadenersatzklage gegen Zigarettenhersteller
Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung wird durch Nikotingenuss geschädigt und will Schadenersatzansprüche gegen einen Zigarettenhersteller geltend machen.
Bei einer solchen Fallgestaltung kommen mehrere Zeitpunkte zur Definition des Rechtsschutzfalles in Betracht, nämlich Unterlassen von Warnhinweisen, Beimischung von Suchtmitteln, Beginn der Nikotinsucht und/oder suchtbedingter Herzinfarkt.
Rz. 39
Zu vorgenannter Fallgestaltung hat der BGH im Anschluss an ein früher zu § 4 Abs. 1 lit. a ARB 94 ergangenes Urteil entschieden, dass nur ein Ereignis als Versicherungsfall in Betracht kommen könne, für das der Schadenersatzpflichtige gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche erhebt, und zwar in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise. In diesem Fall kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadenersatzanspruch begründet.[25]
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