Rz. 37

Bei einem ärztlichen Kunstfehler ist nach der Kausalereignistheorie auf diesen und nicht auf den daraus resultierenden Körperschaden abzustellen.[23]

 

Beispiel

Ein Arzt verschreibt einem Patienten Sucht verursachende Medikamente. Es kommt zu Folgen, etwa weiterer Erkrankung.

Bei Verschreibung Sucht verursachender Medikament ist Schadenereignis nach der Kausalereignistheorie die Verschreibung, nicht erst der Beginn der Suchtabhängigkeit.[24]

 

Rz. 38

 

Beispiel: Schadenersatzklage gegen Zigarettenhersteller

Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung wird durch Nikotingenuss geschädigt und will Schadenersatzansprüche gegen einen Zigarettenhersteller geltend machen.

Bei einer solchen Fallgestaltung kommen mehrere Zeitpunkte zur Definition des Rechtsschutzfalles in Betracht, nämlich Unterlassen von Warnhinweisen, Beimischung von Suchtmitteln, Beginn der Nikotinsucht und/oder suchtbedingter Herzinfarkt.

 

Rz. 39

Zu vorgenannter Fallgestaltung hat der BGH im Anschluss an ein früher zu § 4 Abs. 1 lit. a ARB 94 ergangenes Urteil entschieden, dass nur ein Ereignis als Versicherungsfall in Betracht kommen könne, für das der Schadenersatzpflichtige gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche erhebt, und zwar in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise. In diesem Fall kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadenersatzanspruch begründet.[25]

[23] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 4 Rn 3.
[24] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 4 Rn 3 mit weiteren Beispielen.
[25] BGH NJW 2003, 1936 = VersR 2003, 638 = r+s 2003, 363; vgl. auch Bauer, Rechtsentwicklung der ARB 2004, NJW 2004, 1507 (1508); vgl. hierzu auch LG Hannover Forum Versicherungsrecht 2000, 16.

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