Rz. 13

Erst der Rechtsschutzfall löst eine Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers aus.

Aus den Rechtsschutzbedingungen ergibt sich kein einheitlicher Begriff des Versicherungs- bzw. Rechtsschutzfalles. Vielmehr ist zu unterscheiden nach Art der wahrzunehmenden Interessen. Deshalb ist der Rechtsschutzfall unterschiedlich zu definieren, und zwar abhängig davon, ob es sich um eine Interessenwahrnehmung handelt im Zusammenhang mit

der Geltendmachung von Schadenersatz,
der Geltendmachung oder Abwehr von sonstigen Ansprüchen oder
der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung.

Im Übrigen setzt der Rechtsschutzfall voraus, dass

im versicherten Zeitraum,
im räumlichen Geltungsbereich der ARB,
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlich wird und
für die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und sie nicht mutwillig ist.[5]
 

Rz. 14

Die Definition des Rechtsschutzfalles gem. § 4 Abs. 1a ARB 2010 stellt auf die Kausaltheorie ab mit der Folge, dass das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll, maßgebend ist.

[5] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 255 ff.

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