Rz. 13
Erst der Rechtsschutzfall löst eine Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers aus.
Aus den Rechtsschutzbedingungen ergibt sich kein einheitlicher Begriff des Versicherungs- bzw. Rechtsschutzfalles. Vielmehr ist zu unterscheiden nach Art der wahrzunehmenden Interessen. Deshalb ist der Rechtsschutzfall unterschiedlich zu definieren, und zwar abhängig davon, ob es sich um eine Interessenwahrnehmung handelt im Zusammenhang mit
▪ | der Geltendmachung von Schadenersatz, |
▪ | der Geltendmachung oder Abwehr von sonstigen Ansprüchen oder |
▪ | der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung. |
Im Übrigen setzt der Rechtsschutzfall voraus, dass
▪ | im versicherten Zeitraum, |
▪ | im räumlichen Geltungsbereich der ARB, |
▪ | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlich wird und |
▪ | für die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und sie nicht mutwillig ist.[5] |
Rz. 14
Die Definition des Rechtsschutzfalles gem. § 4 Abs. 1a ARB 2010 stellt auf die Kausaltheorie ab mit der Folge, dass das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll, maßgebend ist.
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