Rz. 18

Die Vorschrift begründet einen Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft. Gegenstand des Verfahrens muss die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kinde sein. Dadurch wird Kindern die Wahl ermöglicht, gegen beide Elternteile vor einem Gericht einen Unterhaltsantrag zu stellen, bei dem entweder der eine oder andere Elternteil einen Gerichtsstand hat. Die Erleichterung der Rechtsverfolgung der Kinder wird von sozialpolitischen Erwägungen getragen. So führt das gegen beide Elternteile an einem Gerichtsstand erhobene Unterhaltsverfahren zur Kostenersparnis und ausgeglichenen Festsetzung der jeweils geschuldeten Unterhaltsbeträge (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) und damit insgesamt zur sachgerechten und beschleunigten Entscheidung der erfassten Streitigkeiten.

 

Rz. 19

Soweit der gerichtliche Unterhaltsantrag eines minderjährigen Kindes zu beurteilen ist, geht der ausschließliche Gerichtsstand des § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vor. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, § 232 Abs. 1 Nr. 2 aE FamFG.

Das im Gerichtsstand des § 232 Abs. 3 Nr. 2 FamFG erhobene Unterhaltsverfahren muss sich gegen beide Eltern des Kindes gemeinschaftlich richten. Dabei genügt die nachträgliche Einbeziehung des anderen Elternteils in das bereits rechtshängig gemachte Unterhaltsverfahren gegen einen Antragsgegner, weil der Antragsteller seine Wahlbefugnis auf diesem Wege bereits ausgeübt hat. Unbeachtlich ist das Ausscheiden eines Antragsgegners nach Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn dies der zuständigkeitsbegründende Elternteil war.

 

Rz. 20

Beispielhaft ist für die Vorschrift des § 232 Abs. 3 Nr. 2 FamFG das von einem Studenten gegen seine getrenntlebenden Eltern eingeleitete Unterhaltsverfahren. Studiert das 22-jährige Kind etwa in Bonn, während der Vater in Köln sowie die Mutter in Berlin leben, so kann das Kind das Verfahren gegen beide Elternteile in Köln beim Familiengericht einleiten.

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