Rz. 161

Anwendbar ist § 244 FamFG, wenn ein von § 244 FamFG genannter Titel wegen Mindestunterhalts nach § 1612a BGB vorliegt.

Titel, die von § 244 FamFG erfasst werden, sind insbesondere

Unterhaltsbeschlüsse, auch im vereinfachten Verfahren (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 2a ZPO)
Prozessvergleich (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
notarielle Urkunde (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)
Anwaltsvergleich, der vollstreckbar erklärt wurde (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO).

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