Rz. 30

Zu ersetzen ist weiterhin der Personenschaden. Das bisherige Recht sieht in § 117 Abs. 1 BBergG eine ausdrückliche Begrenzung der Ersatzpflicht auf Vermögensschaden vor. Nach der Neuregelung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 kann auch Schmerzensgeld geschuldet sein (§ 253 BGB). Die Höhe der Ersatzpflicht ist gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 BBergG auf einen Kapitalbetrag von 600.000 EUR oder einen jährlichen Rentenbetrag von 36.000 EUR begrenzt.

 

Rz. 31

Diese Begrenzung gilt bei einem Schadensereignis für die einzelne Person,[36] sodass sich bei der Schädigung mehrerer Personen Haftungshöchstbeträge addieren können; eine Regelung, die beispielsweise dem § 10 Abs. 1, 2 HaftPflG entspricht, kennt das BBergG nicht.

 

Rz. 32

Weitere Begrenzungen der Ersatzpflicht sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Die zum Teil vertretene Auffassung, die Haftung sei in Anlehnung an § 1 Abs. 2 HaftPflG in Fällen höherer Gewalt und entsprechend § 7 Abs. 2 StVG bei einem unabwendbaren Ereignis ausgeschlossen,[37] ist deshalb abzulehnen. Heranzuziehen sind vielmehr nur die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze. Die Rechtsgutsverletzung muss lediglich durch den Bergbaubetrieb adäquat verursacht sein, im Schutzzweck der bergrechtlichen Haftung liegen und über das allgemeine Lebensrisiko, welches jeder selbst zu tragen hat, hinausgehen.

 

Rz. 33

Festzuhalten ist schließlich, dass der Anspruch auf Bergschadensersatz abgetreten werden kann. Die Abtretung liegt allerdings noch nicht in der Übereignung eines bergbaugeschädigten Grundstücks. Sie muss ausdrücklich erklärt werden. Setzt sich der Schaden nach der Veräußerung an dem Grundstück fort, so entsteht ein neuer Schadensersatzanspruch in der Person des Erwerbers. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die schädigende Wirkung in Erscheinung tritt.[38]

[36] Boldt/Weller, Rn 17 zu § 117 BBergG.
[37] So Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 114 BBergG Rn 26.

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