1. Allgemeines

 

Rz. 3

Das Gesetz unterscheidet zwischen Gelddarlehen (§§ 488 bis 509 BGB) und Sachdarlehen (§§ 607 bis 609 BGB). Praxisrelevant ist das Gelddarlehen.

Der Darlehensnehmer muss in der vereinbarten Zeit die Kreditsumme i.d.R. samt Zinsen an den Kreditgeber zahlen. Verschlechtert sich die Vermögenssituation des Kreditnehmers, kann der Kreditgeber unter den Voraussetzungen des § 490 BGB den Kreditvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) bleibt gem. § 490 Abs. 3 BGB unberührt. Dem Darlehensgeber steht die Kündigungsmöglichkeit i.d.R. auch für den Fall zu, dass die Verschlechterung des Vermögens bei einem Drittsicherungsgeber eintritt und der Kredit nicht ausreichend nachbesichert wird.

2. Verbraucherdarlehen

a) Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts

 

Rz. 4

Die Vorschriften zum Verbraucherkredit finden sich überwiegend in §§ 491 bis 505d BGB (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge). § 491 Abs. 1 BGB unterscheidet seit dem 21.3.2016 (Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie,[1] Richtlinie 2014/17/EU) zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (näher geregelt in § 491 Abs. 2 BGB; die Norm stellt auch klar, wann dieser Vertragstyp nicht vorliegt) und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (näher geregelt in § 491 Abs. 3 BGB). Hauptziele der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sind die Verbesserung der Finanzstabilität und die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Diese Ziele sollen erreicht werden insb. durch bessere vorvertragliche Informationen samt Einräumung eines Widerrufsrechts bzw. einer Bedenkzeit bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 BGB), genaue Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a bis 505d BGB, beachte auch die Verordnungsermächtigung nach § 505e BGB) und zivilrechtliche Sanktionierung bei Verstößen gegen die Vorgaben.[2] § 491 Abs. 1 BGB lässt erkennen, dass der Begriff "Verbraucherdarlehensvertrag" nunmehr der Oberbegriff ist. Mindestvoraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs beider Typen der Verbraucherdarlehensverträge ist, dass ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB als Kreditnehmer und einem Unternehmer i.S.v. § 14 BGB als Kreditgeber besteht. Weitere verbraucherdarlehensrelevante Vorschriften finden sich vor allem in den folgenden Regelungsbereichen: §§ 506 bis 508 BGB (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher), § 510 BGB (Ratenlieferungsverträge), § 511 BGB (Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen), § 512 BGB (Unabdingbarkeit der Regelungen und Umgehungsverbot), § 513 BGB (Anwendbarkeit auf Existenzgründer), 514 BGB und § 515 BGB (unentgeltliche Darlehensverträge und Finanzierungshilfen[3]). Bereits mit Wirkung zum 13.6.2014 wurde die Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt, die zu wichtigen Änderungen des allgemeinen Verbraucherprivatrechts geführt hat. Im Kern geht es um eine umfassende Neuregelung des Fernabsatzrechts und des Rechts der Verbrauchergeschäfte, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.[4] Im Fokus steht insoweit das verbraucherschützende Widerrufsrecht.

Da die Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht in jeder Hinsicht rechtssicher und im Interesse insb. der älteren Verbraucher umgesetzt wurde,[5] wurde durch das FinanzaufsichtsrechtergänzungsG v. 6.6.2017 (BGBl I, 1495) in § 491 Abs. 3 S. 4 BGB klarstellt, dass sog. Immobilienverzehrkreditverträge[6] keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind; § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BGB bestimmt, dass diese Verträge auch keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind. Insoweit erschien dem Gesetzgeber die Anwendung der Vorschriften für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht sachgerecht.[7] Immobilienverzehrkreditverträge setzen voraus, dass Zahlungen an den Darlehensnehmer erfolgen und der Darlehensgeber im Gegenzug einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs der Immobilie oder ein Recht an der Immobilie erhält.

 

Rz. 5

Im Einzelfall kann es auf die Frage ankommen, ob der Kreditnehmer Verbraucher ist. Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch ein Unternehmer, der lediglich zu privaten Zwecken handelt, Verbraucher sein kann. Maßgeblich ist der private Zweck des rechtsgeschäftlichen Handelns. Bei mehreren Zwecken genügt es, wenn das Handeln überwiegend nicht der gewerblichen oder der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die "natürliche Person" ist im Hinblick auf die Verbrauchereigenschaft in erster Linie von der "juristischen Person" zu trennen. Das bedeutet, dass rechtsfähige Personengesellschaften auch Verbraucher sein können, wenn der rechtliche Zusammenschluss von Personen nicht überwiegend gewerbliche oder selbstständige Zwecke verfolgt (Einzelfall...

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