Rz. 8

Der Gesetzgeber hat anlässlich der COVID-19-Pandemie sehr schnell ein massives Gesetzespaket erlassen, um nachteilige Folgen der Corona-Krise abzumildern.[23] Die eingeführten bankrechtlichen Regelungen betreffen in erster Linie Änderungen im Verbraucherdarlehensrecht gem. Art. 240 § 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EGBGB und im Insolvenzrecht,[24] z.B. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gem. § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz.

 

Rz. 9

Im Verbraucherdarlehensrecht wichtig ist die Stundungsregelung gem. Art. 240 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Danach gilt für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn dem Kreditnehmer aufgrund der Corona-Krise die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist (Darlegungs- und Beweislast trägt der Kreditnehmer[25]). Die dreimonatige Stundung erfolgt kraft Gesetzes und hat gem. Art. 240 § 3 Abs. 5 S. 1 EGBGB zur Folge, dass sich die Laufzeit des betroffenen Darlehensvertrags um drei Monate verlängert, wenn die Vertragsparteien keine Abrede für den Zeitraum nach dem 30.6.2020 treffen. Dadurch sollen Doppelbelastungen des Kreditnehmers (also eine gleichzeitige Fälligkeit von zwei Raten) verhindert werden.[26] Kreditgeber steht es frei, eine Stundungsabrede mit dem Kreditnehmer zu schließen und auch für die Kreditverlängerung eine Verzinsung zu vereinbaren. Aber auch für den Fall, dass keine Stundungsabrede getroffen wird, sondern die Stundung (samt Kreditverlängerung) kraft Gesetzes erfolgt, finden sich Literaturstimmen, die bezogen auf die verlängerte Kreditlaufzeit von der Zulässigkeit einer Verzinsung ausgehen.[27]

 

Rz. 10

Für das Kreditgeschäft von Bedeutung sind auch etwaige Auswirkungen der verbraucherdarlehensspezifischen Corona-Gesetzgebung auf Kreditsicherheiten. Dieser Themenkomplex wird später dargestellt (siehe Rdn 49).

[23] Dazu Fröhling/Issmer, WM 2020, 667; Schmidt-Kessel/Möllnitz, NJW 2020, 1103.
[24] Vgl. Knauth/Krafczyk, WM 2020, 677; Thole, ZIP 2020, 650; Römermann, NJW 2020, 1108.
[25] Gesetzesbegründung, BT-Drucks 19/18110, S. 38.
[26] Gesetzesbegründung, BT-Drucks 19/18110, S. 40.
[27] Vgl. Herresthal, ZIP 2020, 989; Klöhn, WM 2020, 1141.

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