Rz. 7
Der Haushaltsführungsschaden in seiner heutigen rechtlichen Ausformung ist ein Konzept der 60er Jahre.[1] Den Begriff entlehnte man § 1356 I 1 BGB: ""Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen"".
Rz. 8
Ursprünglich war die ""Ehefrau zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäft des Mannes"" (§ 1356 II BGB a.F.) verpflichtet.[2] War die Ehefrau unfallkausal dazu nicht in der Lage, stand nur dem Ehemann (und nicht etwa der verletzten Ehefrau) ein Anspruch nach § 845 BGB wegen Entziehung familienrechtlich geschuldeter Dienste zu. Gesetzesreformen[3] wandelten den ursprünglichen "Dienstanspruch" zu einem Naturalanspruch, der im Rahmen gegenseitiger Unterhaltspflicht geschuldet ist. Diese Systemänderung bedeutete gleichzeitig auch den Wechsel in der Person des Ersatzberechtigten:[4] Der mittelbar betroffene Ehemann verlor seinen Anspruch aus § 845 BGB (entgangene Dienste), der verletzte Partner erwarb nunmehr einen eigenen Erwerbsschadenanspruch (§§ 842, 843 I 1 BGB a.F.),[5] gegründet auf Dienstleistungen (Verwertung von Arbeit) gegenüber ihrer Familie und ihren eigenen vermehrten Bedürfnissen.
Rz. 9
Der rechtliche Ursprung des als Erwerbsschaden gewerteten Anteils am Haushaltsführungsschaden liegt also im § 845 BGB, der ausschließlich familienrechtlich geschuldete Dienste zum Gegenstand hat. Hierauf setzt die durch die Familienrechtsänderungen erforderlich gewordene Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Anspruchsgrundlage auf, um den deswegen ansonsten nunmehr nicht mehr ersatzfähigen mittelbaren Schaden Dritter dem Schädiger erneut zu überantworten.
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