Rz. 33

Geschützt ist der sozialhilferechtlich definierte Notgroschen (seit dem 1.4.2017 gilt eine Schonvermögensgrenze von 5.000 EUR).

Das übrige Vermögen ist nur dann nicht für die Verfahrenskosten einzusetzen, wenn der Vermögenseinsatz für die Partei eine unzumutbare Härte bedeuten würde.[31] Eine solche Härte, die dargelegt werden muss, kann sich entweder aus der Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ergeben oder daraus, dass der Vermögenseinsatz die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung wesentlich erschweren würde.[32]

[31] BGH FamRB 2010, 368.

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