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Für eine effektive Compliance-Struktur ist die fachliche Unabhängigkeit des Compliance Officers unerlässlich. Diese sollte dergestalt sichergestellt werden, dass der Compliance Officer fachlich keinerlei Weisungen seitens des Vorstandes oder der Geschäftsführung unterworfen ist. Der Gedanke der Weisungsfreiheit findet sich insbesondere für den – angesichts des von ihm verantworteten bloßen Ausschnittsthemas im Grunde weniger schützenswerten – Datenschutzbeauftragten in Art. 38 Abs. 3 DSGVO und § 6 Abs. 3 BDSG. Hiernach ist jeweils sicherzustellen, dass dieser "bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält." Ferner findet sich in den Normen ein Benachteiligungsverbot, das in dieser Form auch Anwendung finden sollte mit Blick auf den Compliance Officer. Die Weisungsfreiheit ist dabei auch für die Frage einer wirksamen Delegation der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung. Denn nur im Fall der Weisungsfreiheit ist eine solche Delegation wirksam (Krieger/Günther, NZA 2010, 367, 370).

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