Rz. 185
Der Entleiher einer Sache kann gemäß § 601 Abs. 2 BGB Ersatz von Verwendungen verlangen, die über die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache hinausgehen. Der Anspruch richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Verwendungen sind Aufwendungen auf eine Sache.[148]
Rz. 186
Indem § 601 Abs. 2 BGB auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verweist, werden die §§ 683, 670 BGB zu Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs. Die Investitionen müssen also erforderlich gewesen sein und dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen haben.
Rz. 187
Deshalb kann der Entleiher nur Aufwendungen ersetzt verlangen, die er nach sorgfältiger Abwägung der ihm bekannten Umstände und unter Berücksichtigung der Interessen des Verleihers für erforderlich halten durfte.[149] Dementsprechend ist zunächst zu überprüfen, ob die von dem Schwiegerkind an dem Hausgrundstück oder der Eigentumswohnung der Schwiegereltern getätigten Investitionen den Erforderlichkeitsmaßstäben entsprechen. Dies wäre dann schriftsätzlich vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.
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