Rz. 157
Im Streitfall hat der Rechtsanwalt – oder ein anderer Rechtsberater – eine ihm günstige Verjährungsvereinbarung darzulegen und zu beweisen[408] (vgl. das Klauselverbot des § 309 Nr. 12 BGB für eine Änderung der Beweislast).
Behauptet der Auftraggeber in einem Regressprozess gegen den Rechtsanwalt, die vereinbarte Verjährungserleichterung beruhe auf AGB des Rechtsanwalts, so muss der Mandant grds. das Vorliegen von AGB darlegen und beweisen, um sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB berufen zu können;[409] für AGB kann der erste Anschein sprechen, wenn vom Rechtsanwalt ein formelhaftes Klauselwerk gestellt wurde, das mit Rücksicht auf seine inhaltliche Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde.[410] In diesem Fall hat der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen, dass die Verjährungsvereinbarung auf einer im Einzelnen ausgehandelten Individualabrede beruht.[411] Diese Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts erstreckt sich darauf, dass dieser seine Pflicht zur Aufklärung des Auftraggebers über die Bedeutung und Tragweite der Verjährungsvereinbarung erfüllt hat.
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