Rz. 234

Für den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist der Rechtspfleger zuständig. Daher ist eine Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch möglich, wenn der Wert der Beschwer für das Einlegen der sofortigen Beschwerde nicht erreicht ist. Nur durch einen Richter soll eine unanfechtbare Entscheidung im Zivilprozess getroffen werden.

 

Rz. 235

Ist der Wert der Beschwer für eine sofortige Beschwerde nicht erreicht, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Erinnerung anfechtbar (§ 573 Abs. 1 ZPO). Die Erinnerung muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hilft das Gericht der Erinnerung nicht ab (und ist der Wert der Beschwer für die sofortige Beschwerde nicht erreicht), ist das Verfahren mit der Entscheidung über die Erinnerung beendet, es sei denn, das Gericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen.

 

Rz. 236

Die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe i.R.d. Zwangsvollstreckung finden Sie unter § 5 Rdn 464 ff.

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