Rz. 35

Die Beweisaufnahme erfolgt immer dann, wenn die Tatsachen (und nicht Rechtsfragen) zwischen den Parteien streitig ist.

 

Beispiel:

Kläger A verklagt den Beklagten B wegen Rückzahlung eines Darlehens. Der Beklagte B streitet ab, von dem Kläger A ein Darlehen erhalten zu haben. Kläger A muss Beweis darüber führen, dass er dem Beklagten B das Darlehen gegeben hat.

Auch der Beklagte könnte beweispflichtig sein, indem er nachweisen muss, dass er ein (unstreitig gewährtes) Darlehen zurückgezahlt hat.

 

Rz. 36

Folgende Beweismittel sind im Zivilprozess zulässig:

Beweis durch Sachverständige (§§ 402–414 ZPO),
Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO),
Beweis durch Augenscheinseinnahme (§§ 371 ff. ZPO),
Beweis durch Urkunden (§§ 415–444 ZPO),
Beweis durch Zeugen (§§ 373 ff. ZPO),
Beweis durch Einholung einer amtlichen Auskunft (§ 273 ZPO).
 

Rz. 37

Nach der erfolgten Beweisaufnahme findet die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, in der der Sachverhalt erörtert wird, statt. Die Parteien können zu der Beweisaufnahme Stellung nehmen.

 

Rz. 38

Nach Abschluss der Erörterung kann die mündliche Verhandlung entweder geschlossen oder vertagt werden. Sofern die Beweiserhebung abgeschlossen und der Sachverhalt aufgeklärt ist, kann eine Entscheidung sofort erfolgen oder aber in einem anzuberaumenden Verkündungstermin erfolgt die Verkündung des Urteils. Zu dem Verkündungstermin muss keine der Parteien erscheinen.

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