Rz. 79

Die Abwicklungsvollstreckung bei einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG, KG oder GbR ist grundsätzlich zulässig. Zulässig ist die Auseinandersetzung der Gesellschaft (vgl. §§ 730 ff. BGB) durch den Testamentsvollstrecker, falls die Gesellschaft durch den Tod des Erblasser-Gesellschafters oder kraft gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen oder Gesellschafterbeschluss aufgelöst wird. Der Testamentsvollstrecker kann auch die Auseinandersetzung durchführen, wenn der Gesellschafter durch seinen Tod ausscheidet, und den Abfindungsanspruch des Erben gem. § 738 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB geltend machen.

 

Rz. 80

Wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt, geht der Gesellschaftsanteil im Wege der Sondererbfolge unmittelbar entsprechend ihrem Anteil auf die Erben über.[67] Eine Dauertestamentsvollstreckung an der Beteiligung des Erblassers an einer OHG oder als persönlich haftender Gesellschafter einer KG ist unzulässig, da der Testamentsvollstrecker nur Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen kann, was der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter gem. § 128 HGB widerspricht.[68] Der Anteil kann nur mit seiner vermögensrechtlichen Seite, der sogenannten "Außenseite", der Dauertestamentsvollstreckung unterliegen.[69] Zur "Außenseite" gehören die mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechte, d.h. die laufenden Gewinnansprüche und ein künftiger Auseinandersetzungsanspruch. Von der Wahrnehmung der Rechte der personenrechtlichen "Innenseite" der Beteiligung, d.h. Geschäftsführung, Vertretung, Stimmrecht, Informations- und Kontrollrecht, ist der Testamentsvollstrecker ausgeschlossen, wenn nicht alle Gesellschafter der Ausübung dieser Rechte zustimmen; der Erbe kann diese Rechte dann selbst wahrnehmen.

 

Rz. 81

Bei der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers treten hier regelmäßig Abgrenzungsfragen auf im Hinblick auf den sog. Kernbereich der Mitgliedschaft.[70] In der Literatur wurden Ersatzlösungen entwickelt, um die Gesellschaftsbeteiligung umfassend, auch bezüglich des Innenbereichs, der Testamentsvollstreckung zu unterwerfen.[71] Als zulässig wird insbesondere die treuhänderische Übertragung der Beteiligung auf den Testamentsvollstrecker angesehen.[72]

[67] BGH NJW 1983, 2376, 2377.
[68] BGH NJW 1957, 1026, 1027 f.; BGH NJW 1989, 3152, 3154 m.w.N.
[70] Vgl. hierzu ausführlich Bengel/Reimann/Pauli, § 5 Rn 176 ff.
[71] Vgl. hierzu Nieder/Kössinger, § 15 Rn 132 ff.
[72] BGH NJW 1954, 636, 637.

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