Rz. 158

Art. 37 Abs. 6 DSGVO stellt klar, dass der Datenschutzbeauftragte sowohl ein Angestellter (interner Datenschutzbeauftragter), als auch ein auf Grundlage eines Dienstvertrages tätiger sog. externer Datenschutzbeauftragter sein kann. Die ehemalige Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Bettina Sokol, formulierte dies in ihrem 17. Datenschutzbericht wie folgt:

Zitat

"Grundsätzlich ist die Möglichkeit für die Bestellung externer Beauftragter [...] oft eine praktikable Lösung, da sie häufig selbst nicht über Personal verfügen, das die für Datenschutzbeauftragte erforderliche fachliche Eignung hat. Hierfür wurde die Möglichkeit zur Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten geschaffen, welche mittlerweile auch durch die Berufsbezeichnungen "Fachkraft für Datenschutz und Datenschutzbeauftragter" klar definiert wurde."

 

Rz. 159

Bei einem externen Datenschutzbeauftragten Fall kann es sich sowohl um eine natürliche, als auch um eine juristische Person handeln.[187] Der zu schließende Dienstvertrag muss so ausgestaltet sein, dass eine unabhängige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gewährleistet wird. Dies soll durch entsprechende Kündigungsfristen, Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten gewährleistet werden. Der Düsseldorfer Kreis empfiehlt grundsätzlich eine Vertragslaufzeit von mindestens vier Jahren. Bei Erstverträgen wird wegen der Notwendigkeit der Überprüfung der Eignung grundsätzlich eine Vertragslaufzeit von ein bis zwei Jahren empfohlen. Bei Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten müssen Unternehmen eine bedarfsgerechte Leistungserbringung sicherstellen. Auch externe Datenschutzbeauftragte müssen ihre Leistungen daher in angemessenem Umfang in der beauftragenden verantwortlichen Stelle selbst erbringen. Hierfür sollen der Verantwortliche bzw. der Auftragsverarbeiter und der externe Datenschutzbeauftragter ein angemessenes Zeitbudget konkret vereinbaren und vertraglich festlegen. An diesen Anforderungen ist auch unter Geltung der DSGVO festzuhalten.

[187] Art. 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien in Bezug auf Datenschutzbeauftragte ("DSB"), WP 243 v. 13.12.2016, S. 14.

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