Rz. 387
Im Beschwerdeverfahren entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV).
Beispiel 160: Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, legt der Antragsgegner Beschwerde ein und nimmt diese später wieder zurück.
Es entsteht nur eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV | 321,60 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 341,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 64,90 EUR | |
Gesamt | 406,50 EUR |
Rz. 388
Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,1 (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV).
Beispiel 161: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdeführer
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, soll der Anwalt für den Antragsgegner Beschwerde einlegen. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, da der Auftrag zuvor zurückgenommen wird.
Es entsteht nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV.
1. | 1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 3201 VV | 221,10 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 241,10 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 45,81 EUR | |
Gesamt | 286,91 EUR |
Rz. 389
Eine vorzeitige Erledigung kommt insbesondere beim Beschwerdegegner vor, wenn die Beschwerde vor Begründung wieder zurückgenommen wird.
Beispiel 162: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdegegner
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, legt der Antragsgegner Beschwerde ein. Der Anwalt des Beschwerdegegners bestellt sich, ohne bereits einen Antrag zu stellen. Hiernach wird die Beschwerde wieder zurückgenommen.
Es entsteht auch jetzt nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 161.
Rz. 390
Gleiches gilt, soweit eine Einigung der Beteiligten über nicht anhängige Gegenstände protokolliert wird oder Verhandlungen darüber geführt werden (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV) (siehe dazu die Beispiele 169).
Rz. 391
Soweit eine Prüfungsgebühr nach Nr. 2100 VV vorausgegangen ist, ist diese im Umfang des durchgeführten Rechtsmittels anzurechnen (Anm. zu Nr. 2100 VV) (siehe § 3).
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