Rz. 387

Im Beschwerdeverfahren entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV).

 

Beispiel 160: Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung

Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, legt der Antragsgegner Beschwerde ein und nimmt diese später wieder zurück.

Es entsteht nur eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   321,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 341,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   64,90 EUR
Gesamt   406,50 EUR
 

Rz. 388

Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,1 (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV).

 

Beispiel 161: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdeführer

Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, soll der Anwalt für den Antragsgegner Beschwerde einlegen. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, da der Auftrag zuvor zurückgenommen wird.

Es entsteht nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV.

 
1. 1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 3201 VV   221,10 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 241,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,81 EUR
Gesamt   286,91 EUR
 

Rz. 389

Eine vorzeitige Erledigung kommt insbesondere beim Beschwerdegegner vor, wenn die Beschwerde vor Begründung wieder zurückgenommen wird.

 

Beispiel 162: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdegegner

Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, legt der Antragsgegner Beschwerde ein. Der Anwalt des Beschwerdegegners bestellt sich, ohne bereits einen Antrag zu stellen. Hiernach wird die Beschwerde wieder zurückgenommen.

Es entsteht auch jetzt nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 161.

 

Rz. 390

Gleiches gilt, soweit eine Einigung der Beteiligten über nicht anhängige Gegenstände protokolliert wird oder Verhandlungen darüber geführt werden (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV) (siehe dazu die Beispiele 169).

 

Rz. 391

Soweit eine Prüfungsgebühr nach Nr. 2100 VV vorausgegangen ist, ist diese im Umfang des durchgeführten Rechtsmittels anzurechnen (Anm. zu Nr. 2100 VV) (siehe § 3).

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