Rz. 9

Wegen der größeren Sachnähe hat der Geschädigte nicht nur die Dispositionsfreiheit, sondern auch die Dispositionspflicht mit der Maßgabe, dass er nur solche Dispositionen zur Schadenbeseitigung treffen darf, die für die Schadenbeseitigung erforderlich sind.

Neben der eigenverantwortlichen Prüfung des Schadenumfangs obliegt dem Geschädigten die Auswahl der geeigneten Werkstatt, des geeigneten Sachverständigen usw.

 

Rz. 10

Für ein Auswahlverschulden hat der Geschädigte somit selbst einzustehen, beispielsweise dann, wenn er eine offensichtlich ungeeignete oder völlig überlastete Werkstatt mit der Durchführung der Reparaturarbeiten beauftragt.[10] Grundsätzlich kann und soll der Geschädigte jedoch die Werkstatt seines Vertrauens beauftragen.

 

Rz. 11

Wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft, muss der Schädiger sich dessen Rückforderungsansprüche/Schadenersatzansprüche abtreten lassen und selbst gegen die Werkstatt vorgehen.[11]

[10] Hentschel/König/Dauer, § 12 StVG Rn 22 m.w.N.
[11] Hentschel/König/Dauer, § 12 StVG Rn 22 m.w.N.

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