Rz. 162

Dem Versicherer obliegt der Beweis für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestandes. Der Versicherer muss die Voraussetzungen eines Ausschlusstatbestandes, der ihn von seiner Eintrittspflicht befreit, beweisen.[130] Im Übrigen ist das Vorliegen von Risikoausschlüssen von Amts wegen zu prüfen.[131] Es ist also nicht erst auf die Einrede des Rechtsschutzversicherers zu achten.

 

Rz. 163

Im Übrigen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei (subjektiven) Risikoausschlüssen der Versicherer im Streitfall deren Voraussetzungen zu beweisen hat, also die Verursachung durch den Versicherungsnehmer. Wichtig ist zu beachten, dass die in der Kaskoversicherung zugunsten des Versicherers entwickelten Beweiserleichterungen bei Fahrzeugdiebstahl nicht für die Rechtsschutzversicherung gelten.[132]

 

Rz. 164

Die Beweisbelastung des Versicherers, z.B. bei begründetem Verdacht vorsätzlichen Handelns, kann die Zurückstellung der Entscheidung über die Eintrittspflicht rechtfertigen, wenn z.B. gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren läuft oder wenn der Gegner des Rechtsstreites entsprechende Prozessbehauptungen aufstellt. In diesem Fall kann bei erwarteter gerichtlicher Klärung der Frage die Entscheidung über die Eintrittspflicht bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens zurückgestellt werden.[133] In der Praxis kommt auch in Betracht, dass die Rechtsschutzdeckung unter Vorbehalt erklärt wird und ggf. nach erfolgter Zahlung Rückforderung bzw. Regress genommen wird.

 

Rz. 165

Bei der Prüfung und Klärung der Beweislast ist es geboten, dies zur jeweiligen Fallgestaltung zu prüfen, etwa zur Frage der Rechtsschutzdeckung oder etwa der vorsätzlichen Verursachung des Rechtsschutzfalles[134] oder etwa zur Wartezeit.[135]

[130] LG Frankfurt VersR 1977, 351.
[131] BGH VersR 1985, 1029, 1030.
[132] OLG Köln VersR 1997, 1274.
[133] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 3 Rn 223.
[134] Harbauer/Maier, a.a.O.
[135] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 3 Rn 224 f.

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