Rz. 152

§ 3 Abs. 4 lit. d ARB 2010 betrifft einen Ausschlusstatbestand für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche Dritter geltend macht. Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen kommt, die nur durch den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können.[123]

 

Rz. 153

Von diesem Risikoausschluss sind hauptsächlich betroffen die Fälle der Schadensliquidation im Drittinteresse und der gewillkürten Prozessstandschaft.

 

Beispiel

Der Pächter eines landwirtschaftlichen Anwesens macht Ansprüche aus Brandschäden an den gepachteten Gebäuden gegenüber den Brandstiftern oder der Gebäudeversicherung des Verpächters geltend.[124]

 

Rz. 154

Tritt ein Versicherungsnehmer, versichert nach § 26 ARB 2010, eine Forderung an einen Dritten ab, um in dem vom Dritten zu führenden Prozess als Zeuge zur Verfügung zu stehen, so besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz. Dies folgt daraus, dass gem. § 5 ARB 2010 Anspruch nur besteht auf Tragung der Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Tritt der Versicherungsnehmer eine Forderung ab, ist er nicht mehr Kostenschuldner der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten.

[123] LG Köln zfs 1986, 210.
[124] LG Köln zfs 1986, 210.

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