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Seit 1992 liegen kaum mehr Entscheidungen von Oberlandesgerichten zur Reisegepäckversicherung vor. Hintergrund ist, dass die übliche Schadenhöhe im Einzelfall den Betrag von 5.000 EUR kaum übersteigt bzw. die Versicherungssumme standardmäßig auf 1.500 bzw. 3.000 EUR begrenzt ist.

Es werden seitdem vorwiegend Entscheidungen der Amts- und Landgerichte veröffentlicht. Mangels dort vorhandener Spezialkammern/-referate für Versicherungsrecht ist eine gewisse Uneinheitlichkeit und Zersplitterung der Rechtsprechung zum Recht der Reisegepäckversicherung eingetreten. Dies wird durch den besonderen Gerichtsstand gem. § 215 VVG noch verstärkt.

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