Rz. 198

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben vervollständigt den Pflichtteilsschutz im Zusammenhang mit lebzeitigen Schenkungen des Erblassers. Durch § 2326 BGB soll der pflichtteilsberechtigte Erbe oder Vermächtnisnehmer vor einer (evtl. nur formalen) Erbeinsetzung auf den spärlichen Restnachlass geschützt werden, falls der Erblasser vor seinem Tod umfangreich Vermögen verschenkt hat.

 

Rz. 199

Zugleich stellt § 2326 BGB klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch dann besteht, wenn ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303, 2305 BGB nicht gegeben ist, weil dem (abstrakt) Pflichtteilsberechtigten die Hälfte oder mehr seines gesetzlichen Erbteils durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis hinterlassen wurde.[557] Dass der Erbe den Pflichtteilsergänzungsanspruch auch dann verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft kein ordentlicher Pflichtteil zusteht (weil die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB oder des § 1371 Abs. 3 BGB nicht vorliegen), zeigt die Unabhängigkeit des Ergänzungspflichtteils vom ordentlichen Pflichtteil.

[557] BGH NJW 1973, 995.

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