Rz. 50

Stellt man bei widerruflichen Bezugsberechtigungen mit dem BGH auf den Verkehrswert der Lebensversicherung im Todeszeitpunkt ab, also in den meisten Fällen auf den Rückkaufswert, so wäre es konsequent, wenn die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, also auch nicht mit der Zahlung von Prämien zu laufen beginnt.[158] Bei einer unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung lässt sich gut vertreten, dass die Zehn-Jahres-Frist mit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts zu laufen beginnt. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aspekte des Fristbeginns im Zusammenhang mit Lebensversicherungen strittig sind und für die Praxis Unsicherheiten, aber auch Spielräume bestehen (siehe Rdn 158 ff.).

[158] Schlitt/Müller/Schlitt, HdB PflichtteilsR, § 6 Rn 37; Elfring, ZEV 2004, 305, 310; Progl, ZErb 2004, 187, 189; Worm, RNotZ 2003, 535, 544.

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