Rz. 276
Im Übrigen bestimmt sich das Maß der Haftung (nicht aber die Höhe des Ergänzungsanspruchs) nach Bereicherungsrecht, worunter eine Rechtsfolgenverweisung zu verstehen ist. Daraus ergibt sich:[703]
▪ | Surrogate und gezogene Nutzungen sind demnach herauszugeben oder unterliegen der Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 818 Abs. 1 BGB). |
▪ | Bei einer Veräußerung oder Belastung wird Wertersatz geschuldet (§ 818 Abs. 2 BGB), der auch hier nur auf Zahlung gerichtet ist. |
▪ | Der Beschenkte kann sich grundsätzlich auf den Einwand der Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Damit trägt der Pflichtteilsberechtigte die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Schenkung.[704] Die im Zusammenhang mit der Schenkung entstandenen Kosten, Aufwendungen und Nachteile mindern ebenfalls die Bereicherung.[705] Die Bereicherung entfällt auch, wenn die Schenkung von einem Insolvenzverwalter, und zwar im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens, oder von einem Gläubiger erfolgreich angefochten wird (§ 134 InsO, § 4 AnfG).[706] Bei einem Weiterverschenken gilt allerdings § 822 BGB, und zwar auch dann, wenn die Weitergabe vor dem Erbfall erfolgte, damit ein ausreichender Schutz des Pflichtteilsberechtigten ermöglicht wird.[707] |
▪ | Die verschärfte Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB kann vor dem Erbfall nicht eintreten, da der Ergänzungsanspruch vorher nicht entsteht, es daher an dem erforderlichen positiven Wissen des Beschenkten von seiner Verpflichtung fehlt.[708] |
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