Rz. 318

Eine Rücknahme der Beschwerde ist bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht möglich, § 67 Abs. 4 FamFG. Nimmt im Erbscheinsverfahren ein Beteiligter die von ihm eingelegte (weitere) Beschwerde zurück, so hat er in der Regel auch die außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdegegners zu erstatten, § 84 FamFG. Von einer Anordnung der Kostenerstattung kann jedoch nach den Umständen des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, z.B. wenn die Zurücknahme des Rechtsmittels aufgrund eines Hinweises des Beschwerdegerichts bei schwieriger Rechtslage erfolgt ist.[200]

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