Rz. 33

Das FamFG enthält eine gesetzliche Definition des Beteiligtenbegriffs.[11]

In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter, § 7 Abs. 1 FamFG.

Nach § 7 Abs. 2 FamFG sind als Beteiligte hinzuzuziehen

diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (sog. materiell Beteiligte),
diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist, § 7 Abs. 3 FamFG.

Diejenigen, die nach § 7 Abs. 3 FamFG als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren, § 7 Abs. 4 FamFG.

Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567572 ZPO anfechtbar, § 7 Abs. 5 FamFG.

§ 7 Abs. Abs. 6 FamFG stellt klar, dass derjenige, der anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 vorliegen, dadurch nicht Beteiligter wird.

 

Rz. 34

Eine Spezialvorschrift für Nachlasssachen findet sich in § 345 FamFG:[12]

 

Rz. 35

Die in § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG genannten Beteiligten (die gesetzlichen Erben; derjenige, der nach dem Inhalt einer ggf. vorhandenen Verfügung von Todes wegen als Erbe in Betracht kommt; die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist; derjenige, der im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würde; sowie alle weiteren Personen, deren Recht durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar betroffen werden kann) sind nach § 345 Abs. 1 S. 3 FamFG auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

§ 345 Abs. 1 S. 2 FamFG ermöglicht es dem Gericht ferner in Anlehnung an § 7 Abs. 3 FamFG, die darin genannten Personen am Verfahren nach seinem Ermessen zu beteiligen.

[11] Vgl. hierzu Kroiß/Seiler, § 2 Rn 10 ff.
[12] Kroiß/Seiler, § 6 Rn 37 ff.

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