Rz. 33
Das FamFG enthält eine gesetzliche Definition des Beteiligtenbegriffs.[11]
In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter, § 7 Abs. 1 FamFG.
Nach § 7 Abs. 2 FamFG sind als Beteiligte hinzuzuziehen
▪ | diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (sog. materiell Beteiligte), |
▪ | diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. |
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist, § 7 Abs. 3 FamFG.
Diejenigen, die nach § 7 Abs. 3 FamFG als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren, § 7 Abs. 4 FamFG.
Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567–572 ZPO anfechtbar, § 7 Abs. 5 FamFG.
§ 7 Abs. Abs. 6 FamFG stellt klar, dass derjenige, der anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 vorliegen, dadurch nicht Beteiligter wird.
Rz. 34
Eine Spezialvorschrift für Nachlasssachen findet sich in § 345 FamFG:[12]
Rz. 35
Die in § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG genannten Beteiligten (die gesetzlichen Erben; derjenige, der nach dem Inhalt einer ggf. vorhandenen Verfügung von Todes wegen als Erbe in Betracht kommt; die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist; derjenige, der im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würde; sowie alle weiteren Personen, deren Recht durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar betroffen werden kann) sind nach § 345 Abs. 1 S. 3 FamFG auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
§ 345 Abs. 1 S. 2 FamFG ermöglicht es dem Gericht ferner in Anlehnung an § 7 Abs. 3 FamFG, die darin genannten Personen am Verfahren nach seinem Ermessen zu beteiligen.
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