Rz. 108

Dem Erblasser bzw. beim Erbvertrag jedem Vertragsschließenden soll nach § 346 Abs. 3 FamFG ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, beim Erbvertrag jeder Vertragsschließende, § 346 Abs. 3 Hs. 2 FamFG. Der Hinterlegungsschein stellt kein Wertpapier dar und hat keine rechtliche Wirkung.[62]

[62] Keidel/Zimmermann, § 346 FamFG Rn 12.

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