Rz. 2

Ein an einer Krankheit leidender Bewerber ist verpflichtet, den Arbeitgeber ungefragt zu informieren, wenn er erkennt, dass er aufgrund seiner Krankheit die vorgesehenen Arbeiten nicht erbringen kann oder seine Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist (BAG v. 1.8.1985 – 2 AZR 101/83, DB 1986, 2238; BAG v. 28.3.1974, DB 1974, 1531; BAG v. 27.3.1991, DB 1991, 2144; ErfK/Preis, § 611 BGB Rn 325). Zu bejahen ist eine Offenbarungspflicht z.B. auch beim alkoholabhängigen Kraftfahrer (vgl. ArbG Kiel v. 21.1.1982, BB 1982, 804). Leidet ein Arbeitnehmer an einer ansteckenden Erkrankung, die unter die Anzeigepflicht des § 6 IfSG fällt, besteht gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 241 Abs. 2 BGB eine Offenbarungspflicht.

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