Rz. 37

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilen oder solche Beschränkungen oder Auflagen anordnen, ohne dass die Fahrerlaubnis im Ganzen entzogen wird. Dies geschieht bei bedingter Eignung.

 

Rz. 38

Der Begriff "bedingte Eignung" ist in § 2 Abs. 4 S. 2 StVG definiert:

Zitat

Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

 

Rz. 39

Aus der gesetzlichen Definition ergibt sich, dass Fälle bedingter Eignung nur in Betracht kommen "aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel".

 

Rz. 40

Wird die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im (Wieder-)Erteilungsverfahren festgestellt, kann eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVG i.V.m. § 23 Abs. 2 FeV). Die bereits uneingeschränkt erteilte Fahrerlaubnis wiederum kann nachträglich gemäß § 46 Abs. 2 FeV beschränkt werden.[48] Die Beschränkung kann sich insbesondere auf das Führen einer bestimmten Fahrzeugart oder eines bestimmten Fahrzeuges mit besonderen Einrichtungen erstrecken (§ 23 Abs. 2 S. 2 FeV).[49]

 

Rz. 41

Als Auflagen kommen bestimmte Maßnahmen in Betracht, z.B.:

Tragen einer Sehbrille (Brille/Kontaktlinsen)
Fahrten nur in einem bestimmten Gebiet
Umkreisbeschränkung
Tageszeitbeschränkung
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
Fahrten nur auf bestimmten Straßen
Fahrten nur zu bestimmten Zwecken
bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten
Anordnung einer Nachuntersuchung
Anordnung, einen Kurs zu besuchen.[50]
 

Rz. 42

In Betracht kommt weiter die Anordnung einer Beschränkung der Fahrerlaubnis

auf bestimmte Fahrzeugarten (z.B. Pkw bis zu einem bestimmten Hubraum),
auf bestimmte Fahrzeugklassen oder
auf ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen (z.B. automatisches Getriebe, besonderes Lenkrad).
 

Rz. 43

Die Möglichkeit der Beschränkung ist geregelt in § 23 Abs. 2 S. 2 FeV.

[48] Bode/Winkler, § 2 Rn 59.
[49] Bode/Winkler, § 2 Rn 60 und § 9 Rn 8 und 36 ff.
[50] Haus/Zwerger, § 25 Rn 10 mit Hinweisen zur Rspr. und zur Regelung gemäß FeV.

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