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Rechtsmittel gegen die Anordnung des Aufbauseminars haben gemäß § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung. Ebenfalls ist die sofortige Vollstreckbarkeit gegeben bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar oder wegen Erfolglosigkeit der Verwarnung.

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