Rz. 9

In entsprechender Anwendung des § 8 WEG kann nach allgemeiner Meinung ein Wohnungseigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer unterteilen.[13] Wegen der Veränderung der räumlichen Abgeschlossenheit muss ein entsprechender neuer baubehördlich bescheinigter Aufteilungsplan vorliegen. Die Unterteilung darf jedoch nur Räume erfassen, die zum Sondereigentum des unterteilten Sondereigentums gehören. Wird Gemeinschaftseigentum mit einbezogen oder wird Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum überführt, bedarf es der Einigung aller Wohnungseigentümer in der Form des § 4 WEG.[14] Ein sog. gemeinsamer "Eingangsflur" ist nicht möglich.[15] Wird dies übersehen oder werden gar Räume, die zum unterteilenden Sondereigentum gehören, "vergessen", ist die Unterteilung unwirksam.[16] Erfordert die Unterteilung bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums außerhalb der Wohnung (z.B. Schaffung einer weiteren Eingangstür), gelten §§ 20, 21 WEG.

[13] BGHZ 49, 250.
[15] OLG München DNotI-Report 2007, 164; BayObLG NotZ 1998, 379.
[16] BayObLG DWE 1996, 41; BGH NJW 1998, 3711; ausf. Harz u.a./Elzer/Schneider, 17. Kap. Rn 108.

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