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Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei getroffen und verändert werden, auch konkludent. Für die Grundbucheintragung ist die Form des § 29 GBO zu wahren. Für jede sachenrechtliche Veränderung (d.h. Veränderung der Miteigentumsanteile, Verschiebung der Grenzen zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum) bedarf es darüber hinaus der Form des § 4 WEG, §§ 311b Abs. 1, 925 BGB. Die Beurkundungsform ist gleichwohl auch sonst zu empfehlen bei Belastungsunterstellungen (§ 800 ZPO).

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