Rz. 341

Bei einer Vereinbarung der Beteiligten von Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt berechnet sich der Elementarunterhalt grundsätzlich dreistufig.[274]

Dazu folgendes Beispiel:

 

Rz. 342

 

Dazu folgendes Beispiel

 
Einkommen des Verpflichteten (ohne eigene Krankenversicherungskosten) 2.800 EUR
(vorläufige Unterhaltsquote der Berechtigen 2.800 EUR x 45 % = 1.260 EUR
Kranken-/Pflegevorsorge (17,65 %) 17,65 % x 1.260 EUR 222,39 EUR
abzgl. Kranken-/Pflegevorsorge 222,39 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten 2.577,61 EUR
Unterhaltsquote x 45 %
vorläufiger Elementarunterhalt, gerundet 1.159,92 EUR
Altersvorsorgeunterhalt: 1.159,92 EUR + 14 % (162,39 EUR) = 1.322,31 EUR
1.322,31 EUR x 22,6 % (18,6 % + 4 %) = 298,84 EUR
endgültiger Elementarunterhalt 2.800 EUR
./. Kranken-/Pflegevorsorge 222 EUR
./. Altersvorsorge (gerundet) 299 EUR
  2.279 EUR
x Unterhaltsquote x 45 %
Endgültiger Elementarunterhalt 1.025,55 EUR

Die Unterhaltsberechtigte hat Anspruch auf 222 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt, 299 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 1.26 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.547 EUR.

 

Rz. 343

In Scheidungsvereinbarungen empfiehlt es sich jedoch, die Berechnungen lediglich als Vorlage für die Größenordnung der Verpflichtungen heranzuziehen.

Es ist sinnvoller, die Verpflichtung zur Übernahme der konkreten Kosten einer bestimmten Krankenversicherung mit Vereinbarung des Umfangs der Versicherung zu vereinbaren und auf der Basis der dadurch entstehenden Kosten eine Einigung über den zu zahlenden Beitrag des Unterhaltspflichtigen zur Altersvorsorge herbei zu führen.

[274] BGH FamRZ 1989, 483.

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