Rz. 211

Auch wenn die Pflicht zur gewaltfreien Erziehung von Kindern gesetzlich normiert ist, kann es Anlass geben, ausdrücklich die Gewaltfreiheit in eine Vereinbarung zu fassen.

Hat sich ein Elternteil im Zeitraum des Zusammenlebens der Familie solcher Übergriffe schuldig gemacht, ist es sinnvoll, die Gewaltfreiheit ausdrücklich zu betonen.

Wollen Kindeseltern die Ehe miteinander schließen und hat es Tätlichkeiten eines Elternteils gegeben, könnte eine Vereinbarung wie folgt getroffen werden:

Muster 7.65: Vereinbarung gewaltfreier Erziehung

 

Muster 7.65: Vereinbarung gewaltfreier Erziehung

1. Herr A hat in der Vergangenheit gegen die Verpflichtung zur gewaltfreien Erziehung unseres Kindes verstoßen. Er bedauert dies und hat sich insoweit auch einer therapeutischen Behandlung unterzogen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Beteiligten:
2. Es bleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Erschienenen für das gemeinsame Kind K im Falle unserer Eheschließung. Für den Fall, dass Herr A zukünftig gegen das Gewaltverbot gem. § 1631 Abs. 2 BGB verstößt, wird Frau B die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich bei dem zuständigen Familiengericht beantragen. Herr A versichert, dem Antrag in einem solchen Fall zuzustimmen.
3. Den Beteiligten ist bekannt, dass die vorstehenden Vereinbarungen beiderseits jederzeit widerrufbar sind.

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