aa) Grundsätze

 

Rz. 212

Eltern pflegen, erziehen und beaufsichtigen das Kind; sie bestimmen auch seinen Aufenthalt, § 1631 Abs. 1 BGB. Eine gemeinsam getroffene Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes bleibt, solange keine anderweitige gerichtliche Regelung getroffen ist, auch nach Trennung der Eltern bindend.[173] Die Personensorge umfasst auch die Vertretung und Regelung bezüglich Angelegenheiten der schulischen Ausbildung.[174] Eltern bestimmen (grundsätzlich) den Umgang des Kindes mit Dritten – § 1632 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 213

Die elterliche Sorge ist durch Schutzbedürfnisse, Erziehungsziel und Persönlichkeitsrechte des Kindes gebunden. Der Gesetzgeber hat Erziehungsgrundsätze aufgestellt.

§ 1626 Abs. 2 S. 1 BGB verlangt, dass die Eltern die wachsende Fähigkeit und das steigende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Dies beinhaltet ein partnerschaftliches Eltern-Kind-Verhältnis.

Ein Eingriff in den Ermessensbereich der Eltern, was nach deren subjektiver Auffassung dem Kindeswohl dient, setzt eine Gefährdung des Kindeswohles im Sinne § 1666 BGB voraus. Außerhalb dieser Grenzen wird auch an einen Verstoß der Eltern gegen Erziehungsgrundsätze keine Folge geknüpft.

[173] AG Bad Iburg FamRZ 2000, 1036.
[174] OVG Münster FamRZ 2002, 232.

bb) Vereinbarung Grundsätzen zu Pflege und Erziehung

 

Rz. 214

Zu Erziehungsgrundsätzen können Eheleute sowohl zu Beginn einer Ehe als auch bei Trennung und Scheidung Vereinbarungen treffen.

Zu Beginn einer Ehe bieten sich Vereinbarungen über Erziehungsgrundsätze vor allem dann an, wenn – zukünftige – Eheleute unterschiedlichen Kulturkreisen entstammen und deshalb über einen Erziehungsstil einig werden müssen.

 

Rz. 215

Eingeordnet in weitere – notarielle – Vereinbarungen kann dies wie folgt formuliert werden.

Muster 7.66: Vereinbarung von Grundsätzen zu Pflege und Erziehung zu Beginn der Ehe

 

Muster 7.66: Vereinbarung von Grundsätzen zu Pflege und Erziehung zu Beginn der Ehe

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________

Erscheinen

1. Herr Sabsudin A _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

2. Frau Renate B _________________________, geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft ebenda

ausgewiesen durch _________________________

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung eines

Ehevertrages

und erklärten vorab:

§ 1 Ausgangslage

Wir, die Erschienenen zu 1 und 2, sind miteinander verlobt und wollen am _________________________ die Ehe miteinander schließen.

Wir haben uns entschieden, nach der Eheschließung unsere Nachnamen beizubehalten und keinen Familiennamen zu wählen.

Kinder sind aus unserer Verbindung bisher nicht hervorgegangen. Ich, die Ersch. zu 2 bin von dem Ersch. zu 1 im 3. Monat schwanger.

Wir vereinbaren für unsere Ehe, was folgt:

§ 2 Vor- und Nachnamen des Kindes

1. Wir verpflichten uns wechselseitig, als Vornamen für unsere zukünftigen gemeinsamen Kinder zumindest einen Vornamen aus dem deutschsprachigen Raum sowie als Nachnamen denjenigen der Ersch. zu 2 zu bestimmen und die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt unverzüglich nach Geburt des oder der Kinder abzugeben.
2. Für den Fall, dass die Erschienenen über die Namensbestimmung des Vornamens gem. Ziff. 1 nicht einig sind, wird das Bestimmungsrecht hierüber auf die Ersch. zu 2 übertragen.
3. Für den Fall einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Vereinbarung verpflichtet sich der Ersch. zu 1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von _________________________ EUR (i.W. _________________________ EUR).

§ 3 Elterliche Sorge, Erziehungsgrundsätze

1. Wir, die Erschienenen, werden die gemeinsame Verantwortung elterlicher Sorge für unsere gemeinsamen Kinder übernehmen.
2. Wir werden dabei nach Erziehungsgrundsätzen handeln, wonach eine gewaltfreie Erziehung ohne körperliche Bestrafungen, ohne seelische Verletzungen und/oder andere entwürdigende Maßnahmen erfolgt.

§ 4 Güterstand

Als Güterstand für unsere Ehe soll die Gütertrennung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Uns ist bekannt, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung

keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern eintritt,
jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen kann,
beim Tode eines von uns beiden das Erb- und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des Zuerst versterbenden sich vermindern und das Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge sich erhöhen kann,
bei Auflösung der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet.
die Privilegierung des § 5 ErbStG keine Anwendung findet.

Die Gütertrennung soll derzeit nicht in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Jeder von uns beiden ist jedoch berech...

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