Rz. 2

Der vertragsmäßig Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, erwirbt mit dem Abschluss des Erbvertrags – trotz eingetretener Bindung – weder einen künftigen Anspruch noch eine Anwartschaft, sondern nur eine "tatsächliche Aussicht" auf den Erwerb, die noch keinen Rechtsboden für die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgeben kann.[1] Der Erblasser könnte den Erbvertrag mit dem Vertragspartner trotz der Zuwendungen an einen Dritten jederzeit aufheben. Der Erbvertrag ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB.

 

Rz. 3

Ist der vertragsmäßig Bedachte zugleich Vertragspartner und besteht kein Rücktrittsrecht, so spricht man von einer Anwartschaft, nicht Anwartschaftsrecht, deren Bestehen zwar Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, die aber im Grundbuch ebenfalls nicht vormerkbar ist.[2] Weder Aussicht noch Anwartschaft ist durch § 823 Abs. 1 BGB deliktsrechtlich geschützt und gewährt auch keinen Anspruch auf einstweilige Verfügung gegen Beeinträchtigungen durch den Erblasser.[3]

 

Rz. 4

Etwas anderes gilt, wenn zusätzlich zum Erbvertrag ein Verfügungsunterlassungsvertrag geschlossen wurde.

 

Rz. 5

Auch wenn in einem Erbverzichtsvertrag zugunsten des Verzichtenden eine Erklärung enthalten ist, dieser erhalte nach dem Tode der beiden Eltern das Alleineigentum an einem Hausgrundstück, begründet diese keine Rechtsposition, die durch Eintragung einer Vormerkung für den Verzichtenden gesichert werden kann.[4]

[1] BGHZ 12, 115.
[2] BGHZ 37, 319; Lange, NJW 1963, 1573.
[3] KG OLGZ 21, 362, 363; MüKo/Musielak, § 2286 Rn 5.
[4] OLG Düsseldorf RNotZ 2003, 192 = Rpfleger 2003, 290 = FGPrax 2003, 110 = OLGR Düsseldorf 2003, 167 = FamRZ 2003, 1230 = MDR 2003, 936.

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