Rz. 29

Zweck der Streitverkündung ist, im Verhältnis zu dem Dritten die sog. Interventionswirkung herbeizuführen (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO). Damit soll der Dritte/Streitverkündungsadressat an die gerichtliche Beurteilung des Sachverhaltes gebunden werden und somit zugleich die Gefahr widerstreitender Urteile im Vor- und Folgeprozess ausgeschlossen werden. Nur das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses entfaltet eine Bindungswirkung. Im Falle einer Klagerücknahme oder eines Prozessvergleichs[36] wird eine Bindungswirkung nicht begründet. Die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren hat zur Folge, dass dem Streitverkündungsadressaten das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend § 68 ZPO in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess entgegengehalten werden kann.

 

Rz. 30

 

Hinweis

Vor dem Abschluss eines Vergleichs sollte sorgfältig geprüft werden, ob für den Mandanten die Vorteile der Prozessbeendigung oder die im Falle einer Fortsetzung des Verfahrens bis zu einem Urteil gegebene Bindungswirkung günstiger sind. Hat die Partei in der Berufungsinstanz das Rechtsmittel zurückgenommen, kann eine Bindungswirkung hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils eintreten.[37]

[36] Vgl. etwa KG BeckRS 2015, 118954.
[37] Für den Fall der vergleichsweisen Rücknahme des Rechtsmittels in der Berufungsinstanz vgl. BGH NJW 1988, 712.

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