Rz. 43

Das primäre Ziel fast jeder Streitverkündung ist die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Streitverkündungsempfänger. Hier lauern mehrere Fallstricke. Nach der Rechtsprechung des BGH hemmt nur eine zulässige Streitverkündung die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).[56] Dies gilt auch dann, wenn ein Beitritt im Vorprozess erfolgt ist.[57] Die verjährungshemmende Wirkung tritt also nur dann ein, wenn der sachliche Grund für die Streitverkündung konkret angegeben wurde.[58]

 

Rz. 44

Die Hemmung erfordert die Zustellung der Streitverkündung, wobei § 167 ZPO entsprechend anwendbar ist.[59] Sie tritt nur im Verhältnis zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten ein; sie erstreckt sich also nicht auf das Verhältnis zwischen anderen Verfahrensbeteiligten und Streitverkündungsempfänger. Vom Ausgang des Vorprozesses ist die Hemmungswirkung unabhängig. Inhaltlich wird die verjährungshemmende Wirkung einer Streitverkündung nicht durch den Streitgegenstand des Vorprozesses, sondern durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt der Streitverkündungsschrift bestimmt.[60] Die Hemmungswirkung erstreckt sich also nicht auf Ansprüche, die von den Angaben in der Streitverkündungsschrift nicht umfasst sind.[61]

 

Rz. 45

Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss bzw. sonstiger Beendigung des Rechtsstreits. Eine Anhörungsrüge führt nicht zum Hinausschieben.[62]

 

Rz. 46

 

Hinweis

Auf die (zu notierende) Sechs-Monats-Frist sollte der Mandant spätestens bei Übersendung der (möglicherweise rechtskräftig werdenden) Entscheidung ausdrücklich hingewiesen werden (Regressfalle!). Es muss also rechtzeitig für eine erneute Hemmung Sorge getragen werden. Eine solche kann auch durch Verhandlungen im Anschluss an die Entscheidung im Vorprozess begründet werden (§ 203 BGB).

[58] BGH VersR 2001, 253.
[59] Vgl. nur BGH MDR 2010, 587.
[60] BGH NJW-RR 2015, 1058; BGH NJW 2012, 674 (zu § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.).

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