Rz. 37

Tritt der Streitverkündungsadressat dem Rechtsstreit bei, um die Hauptpartei zu unterstützen, wird er zum Streithelfer. Als Streithelfer bleibt er zwar Dritter (er wird nicht zur Partei des Rechtsstreits),[49] ist aber berechtigt, alle Angriffs- und Verteidigungsmittel (§§ 146 Abs. 1, 282 Abs. 1 ZPO) geltend zu machen und Prozesshandlungen vorzunehmen.

 

Rz. 38

Soweit seine Handlungen und Erklärungen im Widerspruch zur Hauptpartei[50] stehen, sind sie unwirksam (§ 67 ZPO). Der Sachvortrag der Partei geht vor.[51] Ein ergänzender, aber widersprechender Beweisantrag des Streithelfers ist daher nicht zu berücksichtigen. Eine Klagerücknahme gegen den Willen der Hauptpartei ist unzulässig. Solange sich ein gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt, darf der Streitverkündungsadressat Handlungen und Erklärungen vornehmen.

 

Rz. 39

Der Streithelfer kann, wenn die Hauptpartei im Termin säumig ist, ein Versäumnisurteil verhindern. Außerdem kann er einen Befangenheitsantrag gegen den Richter oder den Sachverständigen[52] für die Hauptpartei stellen. Auch kann er Rechtsmittel einlegen. Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist aber stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei.[53]

 

Rz. 40

Weiterhin kann er einem Dritten seinerseits den Streit verkünden. Dieser Streitverkündungsadressat kann wiederum einem anderen Dritten den Streit verkünden.

 

Rz. 41

 

Hinweis

Das Recht zu einer weiteren Streitverkündung ist unabhängig davon, ob der Streitverkündungsadressat dem Rechtsstreit beigetreten ist oder nicht.[54] Vor allem bei der Errichtung von Bauwerken sind regelmäßig eine ganze Reihe von Unternehmern, Fachleuten, Architekten und anderen Dritten beteiligt, die potenzielle Streitverkündungsadressaten sind.

 

Rz. 42

Ein von der Hauptpartei erklärtes Tatsachengeständnis kann der Streitverkündungsadressat widerrufen (§ 290 ZPO). Dieser Widerruf ist wirksam, es sei denn, die Hauptpartei widerspricht dem Widerruf ausdrücklich.[55]

[49] Vgl. nur BGH NJOZ 2017, 568.
[50] Zu den Anforderungen an einen Widerspruch vgl. BGH NJOZ 2017, 568.
[51] BGH MDR 1982, 314.
[53] Vgl. nur BGH NJOZ 2017, 568.
[54] Zöller/Althammer, § 72 Rn 10.
[55] BGH MDR 1976, 213.

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