Rz. 145

Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb von zwei Jahren keine Einigung, die zur Beseitigung der Doppelbesteuerung führt, setzt zwingend das Schlichtungsverfahren gem. Art. 7 der EU-Schiedskonvention ein. Im Schlichtungsverfahren werden die Behörden zur Einsetzung eines beratenden Ausschusses verpflichtet. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, innerhalb von sechs Monaten eine Stellungnahme dazu abzugeben, wie die Doppelbesteuerung beseitigt werden soll. Die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses hat zunächst keine Bindungswirkung, sondern nur empfehlenden Charakter. Die beteiligten Behörden haben vielmehr die Möglichkeit, innerhalb von weiteren sechs Monaten eine abweichende einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, wird die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses verbindlich.

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