[Autor] van de Loo/Krug

1. Allgemeines

 

Rz. 276

Zwei Bereiche mit familienrechtlichem Bezug sind im Testamentsrecht von praktischer Bedeutung:

Zum einen der Eingriff in elterliche Vermögensverwaltungsrechte. Nach Scheidung einer Ehe wird nicht selten der Wunsch an den Berater herangetragen, eine Regelung zu finden, die verhindert, dass das Vermögen, das die gemeinschaftlichen Kinder erben werden, nicht vom geschiedenen Ehepartner verwaltet wird. Wird der Mandant darüber aufgeklärt, dass der geschiedene Partner Vermögenseinkünfte des Kindes gemäß § 1649 Abs. 2 BGB u.U. für seinen eigenen Unterhalt verwenden kann, so wird meistens der Wunsch geäußert, dies auszuschließen.

Zum anderen die Benennung von Vormündern, §§ 1776, 1777 BGB, und Pflegern für minderjährige Kinder, weil die Eltern oftmals den Wunsch innehaben, dass im Falle ihres Todes eine bestimmte Person bzw. eine bestimmte Person eben nicht das Sorgerecht für ihr Kind erhält.

2. Elterliche Verwaltung des Kindesvermögens

a) Gemeinsames Sorgerecht

 

Rz. 277

Nach § 1626 Abs. 1 BGB stehen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind beiden Eltern zu. Daraus folgt gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen. Nach dem Tod eines Elternteils steht die elterliche Sorge dem Überlebenden allein zu, § 1680 Abs. 1 BGB.

Ist der Überlebende z.B. aufgrund eines Berliner Testaments Alleinerbe des vorverstorbenen Ehegatten, hat er gemäß § 1640 Abs. 1 S. 1 BGB ein Vermögens-(Nachlass)verzeichnis aufzustellen, soweit gemeinsame minderjährige und pflichtteilsberechtigte Kinder vorhanden sind. Davon kann und sollte nach § 1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB Befreiung erteilt werden.

 

Rz. 278

Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht gemäß § 1626a Abs. 3 BGB das Vermögenssorgerecht der Mutter allein zu. Es sei denn, die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, sie also eine Sorgeerklärung nach §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b ff. BGB in beurkundeter Form abgeben oder ihnen das Familiengericht auf Antrag die gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB überträgt.

b) Entzug des Verwaltungsrechts

 

Rz. 279

Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils[304] – gemäß § 1638 BGB ausschließen. Eine Begründung braucht für die Entziehung des Vermögenssorgerechts in der Verfügung von Todes wegen nicht angegeben zu werden.

Hat der Erblasser das Vermögenssorgerecht nur eines Elternteils ausgeschlossen, so wird das betreffende Vermögen vom anderen Elternteil verwaltet. Ist das Verwaltungsrecht beiden Eltern entzogen oder dem Überlebenden von ihnen, so hat das Kind insofern keinen gesetzlichen Vertreter mehr und braucht für diese Aufgabe einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB, der vom Familiengericht bestellt wird, sobald dieses von dem Umstand mangelnder Vertretung Kenntnis erlangt.

Der Erblasser kann den Pfleger gemäß § 1917 Abs. 1 BGB im Testament benennen.

 

Rz. 280

 

Formulierungsbeispiel: Entziehung des Verwaltungsrechts, Pflegerbenennung

Den Eltern des minderjährigen (...) entziehe ich gemäß § 1638 BGB das Vermögensverwaltungsrecht bezüglich all der Vermögensgegenstände, die er von mir von Todes wegen erwirbt.

Als Pfleger zur Ausübung des Verwaltungsrechts benenne ich Herrn/Frau (...).

c) Verwaltungsanordnungen

 

Rz. 281

Statt der Entziehung des Verwaltungsrechts kann der Erblasser den Eltern auch bestimmte Regeln über die Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens vorgeben, § 1639 BGB. In Betracht kommen beispielsweise Vorgaben zur Liquidität, zu Rücklagen, zur Vermögensstreuung u.Ä. Die Eltern können mit Zustimmung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen, §§ 1639 Abs. 2, 1803 Abs. 2, Abs. 3 BGB.

Solche Anordnungen sind grundsätzlich nicht zu empfehlen, weil der Erblasser kaum abschätzen kann, welche Maßnahmen im Einzelnen in der Zukunft sinnvoll sind. Wenn er den Eltern die Verwaltung nicht belassen will, sollte er eine zuverlässige Person seines Vertrauens als Pfleger benennen, die freie Hand bei den Verwaltungsentscheidungen hat.

d) Verwaltung des Kindesvermögens nach Scheidung der Eltern

aa) Weiter bestehendes gemeinsames Sorgerecht

 

Rz. 282

Die Eltern minderjähriger Kinder bleiben auch nach der Scheidung gemeinsam Inhaber des elterlichen Sorgerechts und damit des Rechts zur Vermögenssorge. Ausnahmsweise kann bereits ab dem endgültigen Getrenntleben auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge auf ihn allein übertragen werden, § 1671 BGB.

bb) Entzug des Verwaltungsrechts

 

Rz. 283

Werden minderjährige Kinder geschiedener Eltern Erben eines Elternteils, so steht letztlich das Vermögenssorgerecht an dem ererbten Vermögen grundsätzlich dem anderen Elternteil, also dem geschiedenen Ehegatten, zu. Geschiedene Erblasser wünschen den Eintritt einer solchen Situation häufig nicht.

In einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser gemäß § 1638 BGB anordnen, dass das von einem minderjährigen Kind von Todes wegen erworbene Vermögen (Erbteil, Vermächtnis, Pflichtteil) nicht vom geschiedenen Ehegatten als dem Inhaber der elte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge