Rz. 220

Der überlebende Ehegatte soll aufgrund gemeinschaftlicher Verfügung von Todes wegen häufig sowohl Nießbraucher am Nachlass als auch Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des gesamten Nachlasses des Erstversterbenden werden. Der Nießbraucher, dem sonst nur Verwaltungs- und geringe Verfügungsbefugnisse an den dem Nießbrauch unterliegenden Nachlassgegenständen zustehen, erhält mit dem Amt des Testamentsvollstreckers das Verwaltungsrecht, § 2205 BGB, und Verfügungsrecht, § 2211 BGB.[251]

 

Rz. 221

Ein Vorteil dieser Verbindung besteht darin, dass der Nießbraucher sich in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker den Nießbrauch selbst bestellen kann. Gleichzeitig ist der Erbe auf die reine Rechtsposition des Eigentümers beschränkt, ohne auch Verwaltungs- und Nutzungsrechte am Nachlass zu haben. Fraglich ist in solchen Fällen bei einem zum Nachlass gehörenden Handelsgeschäft, in welcher Eigenschaft dieses Handelsgeschäft weitergeführt werden soll, ob als Nießbraucher oder als Testamentsvollstrecker. Hier bedarf es bei der Gestaltung der Verfügung von Todes wegen eindeutiger Regelungen. Möglich wäre, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung nur zum Zwecke der Bestellung des Nießbrauchs angeordnet haben will.

[251] Inwieweit die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Testamentsvollstrecker mit (erbvertraglicher) Bindungswirkung erfolgen kann, woran der überlebende Ehegatte ein (Absicherung-)Interesse hat, wird unter Rdn 518 dargelegt.

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