Rz. 9

Tritt der Mandant mit einem bestimmten Anliegen, bspw. der Gestaltung eines Übergabevertrags, an den Anwalt heran, hat er häufig keine genauen Vorstellungen und Gründe für eine lebzeitige Vermögensübertragung. Die Antwort auf die Frage, warum eine lebzeitige Übergabe stattfinden soll, lautet oftmals sinngemäß "wir müssen da was machen".

 

Rz. 10

Nicht selten sind Mandanten auch aufgrund von Fernsehsendungen und sonstigen Veranstaltungen beeinflusst und projizieren allgemein angesprochene Probleme auf die eigene persönliche Situation. Dies soll nicht heißen, dass für eine Vielzahl von Fällen eine Gestaltung und Vermögenstransferplanung nicht notwendig ist, aber es ist seitens des Anwalts in Erfahrung zu bringen und zu prüfen, welche Maßnahme im konkreten Fall die richtige ist.

 

Rz. 11

So kann man bspw. sagen, dass bei jungen Mandanten mit kleinem bis mittlerem Vermögen eine Übergabe an Abkömmlinge in der Regel noch nicht in Betracht kommt, da sich die zukünftige Entwicklung sowohl bei den Eltern als auch bei den Kindern nicht vorhersehen lässt, und eine Vermögensübertragung auch aus steuerlicher Sicht regelmäßig nicht veranlasst ist. Umso wichtiger ist es, dass die Eltern in einem solchen Fall ein Testament und entsprechende Vollmachten errichten.

Sind die Mandanten dagegen im mittleren oder fortgeschrittenen Alter, ist neben einer testamentarischen Gestaltung immer auch die lebzeitige Übergabe zu erörtern.

 

Rz. 12

Ist ein besonders großes Vermögen vorhanden, sollte zunächst festgestellt und geprüft werden, ob es genügt, wenn für den Mandanten eine Verfügung von Todes wegen entworfen wird, oder ob es bspw. zum Zwecke der Ausschöpfung von Freibeträgen nicht zusätzlich eines lebzeitigen Transfers bedarf (Dekadentransfer). Hierbei ist in der Beratung eine überschlägige Berechnung der zu erwartenden Erbschaftsteuer vorzunehmen und anschließend mit den Vorstellungen des Mandanten abzustimmen.

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