Rz. 228

Die Rentenzahlungspflicht kann durch eine im Grundbuch einzutragende Reallast gesichert werden. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Absicherung durch Bestellung einer Reallast gewähren will, so muss sie zusätzlich zu dem Rentenversprechen vermächtnisweise gewährt werden. Mit der Reallast erhält der Vermächtnisnehmer außer dem schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Rente einen dinglichen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§§ 1105 Abs. 1, 1107, 1147 BGB). Weiterhin begründet die Reallast einen persönlichen Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks auf Zahlung derjenigen Rententeilbeträge, die während der Dauer seines Eigentums fällig werden (§ 1108 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 229

Ist eine Wertsicherung vorgesehen, so kann auch diese als dinglicher Inhalt der Reallast im Grundbuch eingetragen werden.[256]

 

Rz. 230

 

Formulierungsbeispiel: Rentenzahlungsverpflichtung mit Reallast

Meiner Tochter (...) wende ich eine lebenslange Rente in Höhe von monatlich (...) EUR, zahlbar erstmals zum Ersten des auf meinen Tod folgenden Kalendermonats, zu.

Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Gesamtlebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland gegenüber heute um mehr als 10 Punkte, so können sowohl die Erben als auch die Vermächtnisnehmerin eine entsprechende Anpassung der Rente im selben Verhältnis verlangen für die Zeit ab dem Ersten des auf die Vereinbarung folgenden Monats. Basisjahr für den Index ist das Jahr 2010 = 100 Punkte. Bezogen hierauf beträgt der Index derzeit (...) Punkte.

Ersatzvermächtnisnehmer werden entgegen jeder anders lautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- und Vermutungsregel nicht benannt.

Die Vermächtnisnehmerin kann die Sicherstellung der Rentenzahlungsverpflichtung durch Eintragung einer Reallast zu Lasten des Grundstücks (...) verlangen.

[256] BayObLG NJW-RR 1993, 1171 = DNotZ 1993, 743; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 1174.

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