Rz. 546

Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem bzw. den anderen Vertragschließenden abzugeben, § 143 Abs. 2 BGB. Nach dem Tod eines Erblassers sind diejenigen Verfügungen, die zu seinen Gunsten angeordnet wurden, nicht mehr anfechtbar; sie sind gegenstandslos geworden. Hat der überlebende Erblasser oder haben die überlebenden Erblasser zugunsten dritter Personen Verfügungen getroffen, so müssen diese gegenüber dem Nachlassgericht des bereits verstorbenen Erblassers angefochten werden, § 2281 Abs. 2 BGB. Ficht der überlebende Erblasser als Dritter im Sinne der §§ 2279 Abs. 1, 2080 BGB Verfügungen des bereits verstorbenen Erblassers an, die zugunsten eines Dritten vorgenommen wurden, so ist die Anfechtungserklärung entweder gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, wenn es sich um Erbeinsetzungen und Testamentsvollstreckungsanordnungen handelt (§ 2181 Abs. 1, Abs. 3 BGB), oder gegenüber dem Beschwerten, wenn es sich um Vermächtnisse handelt (§ 143 Abs. 4 S. 1 BGB).

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