Rz. 264

Der Grund der Beschränkung muss zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bereits bestehen und der Abkömmling darf sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht dauerhaft von der Verschwendung abgewendet haben bzw. die Überschuldung muss noch bestehen, § 2338 Abs. 2 S. 2 BGB.

 

Rz. 265

Die Pflichtteilsbeschränkung muss in der Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen, § 2338 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2336 Abs. 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen des § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB vor, dann greift die Pflichtteilsbeschränkung auch in Bezug auf den Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB[288] oder den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2307 Abs. 1 BGB[289] ein. Sie tritt auch dann ein, wenn der Erbe nach § 2306 BGB ausschlägt und seinen Pflichtteil verlangen will, da der ihm zustehende Pflichtteil den Beschränkungen des § 2338 BGB unterliegt.

 

Rz. 266

Im Verhältnis zu § 2306 BGB lag die Bedeutung von § 2338 BGB für bis zum 31.12.2009 eingetretene Erbfälle darin, dass auch bei einer Erbeinsetzung, die die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht überstieg, die belastenden und beschwerenden Anordnungen entgegen § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. bestehen blieben. Für ab dem 1.1.2010 eintretende Erbfälle gilt: Nach § 2306 Abs. 1 BGB bleiben die angeordneten Beschränkungen unabhängig von der Höhe des Erbteils bestehen. Der Pflichtteilsberechtigte kann wählen, ob er den mit den Anordnungen des § 2338 BGB belasteten Erbteil annimmt oder ausschlägt und den Pflichtteil verlangt. In letzterem Fall gehen die Anordnungen nach § 2338 BGB auf den Pflichtteil über; eine Nacherbschaft wandelt sich dabei in ein Nachvermächtnis um.[290]

Die Bedeutung der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht für die gestaltende Praxis wird häufig unterschätzt.[291]

 

Rz. 267

 

Formulierungsbeispiel: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Ich bestimme meine beiden Kinder (...) und (...) zu meinen Erben zu jeweils gleichen Teilen. Meine Tochter (...) erhält ihren Erbteil jedoch nur als Vorerbin. Ein Ersatzvorerbe wird entgegen jeder anders lautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- und Vermutungsregel nicht benannt, es gilt die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB.

Zu Nacherben bestimme ich die gesetzlichen Erben meiner Tochter. Die Nacherbenanwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Darüber hinaus ordne ich für die Zeit der Vorerbschaft Verwaltungstestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den jährlichen Reinertrag des Erbteils an meine Tochter auszubezahlen. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich (...), ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach dem Amtsantritt entfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.

Sollte meine Tochter (...) die Erbschaft ausschlagen und ihren Pflichtteil verlangen, soll dieser gemäß § 2338 BGB den gleichen Beschränkungen unterliegen. Ich habe die genannten Beschränkungen angeordnet, weil der spätere Erwerb durch eine erhebliche Überschuldung meiner Tochter (...) gefährdet ist. Derzeit wird eine Zwangsversteigerung vor dem (…), Az. (…) in das Haus meiner Tochter aufgrund erheblicher Bankschulden betrieben. Im Übrigen hat meine Tochter bei folgenden Gläubigern weitere Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens (...) EUR:

(…): (…) EUR

(…): (…) EUR

[288] Palandt/Weidlich, § 2338 Rn 4.
[289] MüKo/Lange, § 2338 Rn 24.
[290] BeckOK/G. Müller, § 2338 Rn 15; MüKo/Lange, § 2338 Rn 25.
[291] Vgl. auch Baumann, ZEV 1996, 126.

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